Zusammenfassung
Auch der Kaufmann erbt und wird beerbt. Aber er sollte — möglichst beides, auf alle Fälle das Vererben — planen. Denn davon kann das Fortbestehen seines Unternehmens abhängen. Der Gesetzgeber hat zwar Lösungen vorgesehen; er läßt aber Möglichkeiten für eine individuelle Regelung offen. Es gibt deshalb z. B. „gesetzliche Erben” und „gewillkürte Erben”. Wer Erbe wird, wenn man nichts tut, wie statt dessen ,,der letzte Wille” durchgesetzt werden kann, das zeigt unser — kurzbemessener — Beitrag; außerdem, welche Rechtsstellung die Erben von Geschäftspartnern bei noch nicht oder nicht voll erfüllten Rechtsgeschäften einnehmen, wofür sie haften und wozu sie berechtigt sind.
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Literaturhinweise
Bartholomeyczik-Schlüter, Erbrecht (Kurzlehrbuch), 10. Auflage 1975
Brox, Erbrecht, 5. Auflage 1977
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Braun, K. (1982). BGB — Erbrecht. In: BGB — Familienrecht, BGB — Erbrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13728-3_2
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